Werden zusätzliche, schiebende Triebfahrzeuge am Schluss von direkt geführten Zügen einzeln bedient, gilt das als Schiebedienst. ## Schweiz In der Schweiz gelten folgende Bestimmungen: ^[nach FDV 300.5 1.3.3] - Im Bereich der [[Führerstandsignalisierung]] ist Schiebedienst nur mit Zustimmung der Infrastrukturbetreiberin zulässig. - Ein schiebendes Triebfahrzeug ist mit dem Zug zu kuppeln. Ausnahme bei [[Ortsfeste Signale|Aussensignalisierung]]: Wenn das Triebfahrzeug den Zug in einem Abschnitt verlässt sowie beim Schieben in einen angrenzenden Abschnitt unter die eingeschaltete Fahrleitung kann die Infrastrukturbetreiberin in den Ausführungsbestimmungen das Vorgehen regeln.